Neuerungen / 15.12 2011
 
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Mandanteninformationsbrief zum 15.Dezember 2011

 

1. Allgemeines
Auch zum Jahreswechsel 2011/2012 möchten wir Sie wieder über wichtige Themen informieren. Gegenstand dieses Informationsbriefs sind die neuesten gesetzlichen Änderungen und weitere wichtige Themen zum Jahresende. Es traten u.a. folgende Gesetze in Kraft:

Die Punkte 2 – 13 sind Gesetzesänderungen. Bitte beachten Sie, dass es sich bei den besprochenen Gesetzesänderungen nur um die wichtigsten Punkte handelt.

 

2. Einbezug von Einkünften, die der Abgeltungsteuer unterliegen
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2011 ist die Angabe der durch die Abgeltungsteuer abgegoltenen Erträge erforderlich bei:

Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 ist die Angabe der durch die Abgeltungsteuer abgegoltenen Erträge bei den oben aufgeführten Sachverhalten nicht mehr erforderlich.

 

3. Entfernungspauschale
Ab 2012 können Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Die Entfernungspauschale ist auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht

oder

Diese Vergleichsregelung (sog. Günstigerprüfung) ist nach der bisherigen Rechtsauffassung tageweise durchzuführen. Ab 2012 erfolgt der Vergleich nicht mehr tagesbezogen sondern jahresbezogen.
Die neue Berechnung kann zu Benachteiligungen bei Arbeitnehmern führen, die unterjährig oder täglich mehrere Verkehrsmittel (Pkw und öffentliche Verkehrsmittel) nutzen, oder wenn sie mehrere Arbeitsplätze haben, die sie mit verschiedenen Verkehrsmitteln aufsuchen.

 

4. Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 € auf 1.000 € angehoben.
Beim Lohnsteuerabzug ist die Anhebung erstmals ab Dezember 2011 anzuwenden.
Lt. Bundesregierung sollen durch die Anhebung des AN-Pauschbetrags auf 1.000 € weitere 550.000 Arbeitnehmer vom Einzelnachweis befreit werden.

 

5. Kinderbetreuungskosten
Bisher wird zwischen erwerbsbedingten (= Betriebsausgaben oder Werbungskosten) und nicht erwerbsbedingten (= Sonderausgaben) Kinderbetreuungskosten unterschieden. Ab 2012 sind die Kinderbetreuungskosten ausschließlich als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Dabei sind wie bisher 2/3 der Aufwendungen, höchstens 4.000 € je Kind, für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes im Sinne des § 32 Abs. 1 Einkommensteuergesetz , welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, zu berücksichtigen.
Wichtig:
Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist

 

6. Steuerliche Absetzbarkeit von Ausbildungskosten
a) Urteile des Bundesfinanzhofs
Aufwendungen für die Berufsausbildung beziehungsweise für das Erststudium werden seit 2004 nicht mehr als Werbungskosten anerkannt. Sie können lediglich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Nach § 12 Nr. 5 EStG können Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, soweit sie nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses entstanden sind.

Dies sieht der Bundesfinanzhof entgegen § 12 Nr. 5 EStG anders.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit den Urteilen vom 28. Juli 2011 entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass

auch nach aktueller Rechtslage Werbungskosten sein können.

In jedem Einzelfall sei genau zu prüfen, ob und welche Aufwendungen des Steuerbürgers jeweils nach den geltenden Grundsätzen zum Werbungskostenabzug steuerlich absetzbar sein können.
Der BFH stellt klar, dass beruflich veranlasste Aufwendungen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten sind. Ein solcher Veranlassungszusammenhang ist regelmäßig gegeben, wenn die erstmalige Berufsausbildung Berufswissen vermittelt und damit auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet ist.

 

b) Gesetzesänderung
Das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde am 25.11.2011 im Bundesrat angenommen. Somit kann das Gesetz in Kraft treten.
In dieses Gesetz wurden Änderungen des Einkommensteuergesetzes bezüglich der Berufsausbildungskosten aufgenommen.

So wird nun rückwirkend ab 2004 gesetzlich klargestellt (oder rückwirkend geregelt), was der Gesetzgeber seit 2004 wollte.
Es wird in die §§ 4 und 9 EStG die Formulierung aufgenommen, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Zugleich wird ab 2012 der als Sonderausgaben abziehbare Höchstbetrags für Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium von 4.000 € auf 6.000 € erhöht.

 

7. Erstattungsüberhänge bei Kirchensteuer
Übersteigen die vom Steuerpflichtigen erhaltenen Erstattungen die entsprechenden geleisteten Aufwendungen, sind die Aufwendungen insoweit mit Null anzusetzen. Gleichzeitig ergibt sich ein Erstattungsüberhang, der nach bisherigem Recht zur Korrektur der Steuerfestsetzungen von Vorjahren führt.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2012 führen die Erstattungsüberhänge bei der Kirchensteuer nicht mehr zu einer Änderung von Vorjahresveranlagungen. Die Überhänge sind dann im Jahr der Erstattung dem Gesamtbetrag der Einkünfte zuzurechnen.

Beispiel:
A erhält im Jahr 2012 für das Jahr 2010 eine Rückerstattung der Kirchensteuer i.H.v. 2.000 €. Im Jahr 2012 hat A 1.200 € an Kirchensteuer bezahlt.

Kirchensteuerzahlung in 2012                                                 1.200 €
Kirchensteuererstattung in 2012                                           - 2.000 €
Kirchensteuerüberhang in 2012                                                 800 €

Der übersteigende Betrag von 800 € ist im Veranlagungszeitraum 2012 dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen.

 

8. Verbilligte Wohnraumüberlassung
Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken ab 2012 weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Die Grenze liegt bis Ende 2011 bei 56 %.

Neu aufgenommen wurde zudem ab 2012 in den § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz folgender Satz:
„Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.“

Dieser Satz bewirkt, dass die Totalüberschussprognose von der Finanzverwaltung nicht mehr gefordert werden kann. Die Überschussprognose war bisher häufig bei der Vermietung an Angehörige wegen verbilligter Wohnraumüberlassung von den Steuerpflichtigen vorzulegen.

In den Fällen einer verbilligten Vermietung von Wohnraum von weniger als 66 % der ortsüblichen Miete ist danach ohne Prüfung einer Totalüberschussprognose generell eine Aufteilung in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil vorzunehmen.

 

 

9. Veranlagung von Ehegatten
Ab dem Veranlagungszeitraum 2013 können Ehegatten zwischen folgenden Veranlagungsarten wählen:

Die Möglichkeit der besonderen Veranlagung (z.B. im Jahr der Eheschließung) entfällt ab 2013.

 

10. Kinderfreibetrag, Kindergeld
Nach derzeitiger Rechtslage werden Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld nur gewährt, wenn volljährige Kinder nicht über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, von mehr als 8.004 € verfügen.

Ab Januar 2012 spielt es für den Kinderfreibetrag bzw. das Kindergeld keine Rolle mehr, wie hoch die Einkünfte und Bezüge des Kindes sind. Die Grenze von 8.004 € wird ersatzlos gestrichen.
Wird eine erste Berufsausbildung durchgeführt, dann ist es nicht schädlich, wenn die Einkünfte und Bezüge über der bisherigen Grenze von 8.004 € liegen.

Bei einer zweiten Berufsausbildung bzw. beim Zweit-Studium gelten aber Besonderheiten. Wird eine weitere (2.) Berufsausbildung oder ein Zweit-Studium durchgeführt, dann wird wegen der Schädlichkeit auf Art und Umfang der Tätigkeit abgestellt. Die Höhe der Einkünfte und Bezüge spielen auch in diesem Fall keine Rolle mehr.

Befindet sich das Kind in einer weiteren Berufsausbildung ohne schädliche Erwerbstätigkeit, ist es beim Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld zu berücksichtigen.

Eine unschädliche Erwerbstätigkeit liegt in folgenden Fällen vor:

oder

oder

 

11. Nachweis von Krankheitskosten
In allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall wie folgt zu erbringen (§ 64 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung):

Wichtig:
Der zu erbringende Nachweis muss vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung erfolgte, weil der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung zum Nachweis der Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten geändert hatte. Durch die Neuregelung wird eine Gesetzeslage geschaffen, die der Rechtslage vor den BFH-Entscheidungen entspricht.

 

12. Elektronische Rechnungen
a) Neuregelung ab 1.7.2011
Durch die eine Neufassung des § 14 Abs. 1 und Abs. 3 sowie des § 14b Umsatzsteuergesetz (UStG) sind die Anforderungen an eine elektronische Rechnung deutlich reduziert worden.
Die Neufassung des § 14 Abs. 1 UStG dient der umsatzsteuerlichen Gleichstellung von Papier- und elektronischen Rechnungen.
Die Neuregelungen sind auf alle Rechnungen über Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.6.2011 ausgeführt werden.

Soweit für eine Leistung, die vor dem 1.7.2011 ausgeführt wurde, nach dem 30.06.2011 eine Rechnung erstellt wurde, ist die Neuregelung nicht anwendbar.

 

b) Was ist eine elektronische Rechnung?
§ 14 Absatz 1 Satz 8 UStG definiert eine elektronische Rechnung als eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

Hierunter fallen Rechnungen, die

übermittelt werden.

 

c) Auswirkung auf Papierrechnungen
Die Gleichstellung führt zu keiner Erhöhung der Anforderungen an Papierrechnungen. Bei Papierrechnungen sind bereits nach den bestehenden Grundsätzen der ordnungsmäßigen Buchführung die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit zu gewährleisten.

 

d) Grundlegende Anforderungen
Bei elektronischen, aber auch bei Papierrechnungen müssen jedoch

 

e) Echtheit der Herkunft
Unter Echtheit der Herkunft ist die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers (leistender Unternehmer oder Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift oder Dritter, sofern sich der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger in dem Fall der Gutschrift eines Dritten zur Rechnungsstellung bedient) zu verstehen.
Somit ist unter Echtheit der Herkunft ist somit zu verstehen, dass der Rechnungsempfänger belegen und dadurch beweisen kann, von welchem Rechnungsaussteller er die elektronische Rechnung erhalten hat. Zudem muss er belegen können, auf welchem Weg die elektronische Rechnung übermittelt wurde.

 

f) Überwachung durch Prüfpfad
Jeder Unternehmer kann selbstständig festlegen, in welcher Weise und durch welches innerbetriebliche Kontrollverfahren er die Erfüllung der Voraussetzungen gewährleisten möchte.
Es ist aber erforderlich, dass ein verlässlicher Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung besteht.
Unter „innerbetrieblichen Kontrollverfahren“ sind Verfahren zu verstehen, die der Unternehmer zum Abgleich der Rechnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen einsetzt. Der Unternehmer wird im eigenem Interesse z.B. überprüfen, ob

 

Der Unternehmer ist frei darin, ein für ihn geeignetes Verfahren zu wählen. Dies kann im Rahmen eines entsprechend eingerichteten Rechnungswesens geschehen, aber z. B. auch durch manuellen Abgleich der Rechnung mit vorhandenen geschäftlichen Unterlagen (z. B. Kopie der Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein).
Diese Regelung führt für den Unternehmer zu keiner zusätzlichen Verpflichtung zur Dokumentation des Kontrollverfahrens.

 

g) Beweislast
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für den Vorsteuerabzug (z. B. ordnungsgemäße Rechnung, Leistungsbezug für sein Unternehmen, Höhe der gesetzlich geschuldeten Steuer) der Unternehmer bereits nach geltendem Recht die Feststellungslast trägt.

 

h) Speicherung der Daten
Auch bei elektronischen Rechnungen sind § 147 AO, die Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) und die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) zu beachten. Danach hat die Speicherung der Inhalts- und Formatierungsdaten der elektronischen Rechnung auf einem Datenträger zu erfolgen, der Änderungen nicht mehr zulässt. Der Originalzustand der übermittelten Daten muss erkennbar sein.
Dies entspricht der derzeitigen Verwaltungsanweisung zur elektronischen Archivierung von Rechnungen nach § 14b UStG und steht im Einklang mit Unionsrecht, da Artikel 247 Abs. 2 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie den Mitgliedstaaten das Recht einräumt vorzuschreiben, dass Rechnungen in Originalform aufzuwahren sind.

 

i) Zustimmung des Rechnungsempfängers
§ 14 Abs. 1 UStG regelt sowohl in der bisherigen als auch in der neuen Fassung u.a.:
„Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln.“

Hieraus ergibt sich eindeutig, dass der Leistungsempfänger der elektronischen Übermittlung zustimmen muss. Wie die Zustimmung zu erfolgen hat, wird aber nicht geregelt. Die Zustimmung kann somit schriftlich, mündlich oder durch schlüssiges Handeln (z.B. durch Bezahlung der elektronischen Rechnung) erteilt werden.

 

13. Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Die Umsatzsteuer entsteht grundsätzlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde („Soll-Versteuerung“). Auf die Bezahlung der Leistung durch den Kunden kommt es dabei grundsätzlich nicht an.
§ 20 UStG bietet den Unternehmern, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000 € betragen hat, die Möglichkeit, die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten zu berechnen („Ist-Versteuerung“).
Die Umsatzgrenze von 500.000 € war bis zum 31.12.2011 befristet.
Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird sichergestellt, dass die Umsatzgrenze von 500.000 € ab 1.1.2012 dauerhaft für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten weiter gilt. Zudem stimmt dann diese Grenze mit der für die Buchführungspflicht bestehenden Umsatzgrenze überein.

 

14. Elektronische Übermittlung der USt-Jahreserklärung 2011
Die USt-Jahreserklärung ist erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden elektronisch zu übermitteln, es sei denn es liegt eine unbillige Härte vor. Unbillige Härten sind z.B.

In diesen Fällen darf die USt-Jahreserklärung in „herkömmlicher Form“ (Papier) abgegeben werden.

 

15. Zuordnung von gemischt genutzten Grundstücken bei der USt
Werden Grundstücke, die sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch genutzt werden, angeschafft oder hergestellt, dann sind verschiedene Fragen zu klären.
So z.B.

Gemischt genutzt in diesem Sinne ist ein Grundstück, das sowohl unternehmerischen als auch nichtunternehmerischen (z.B. eigengenutzte Wohnung) Zwecken dient.
Generell ist nach der neuen Rechtslage davon auszugehen, dass bei gemischt genutzten Grundstücken immer eine volle Zuordnung zum Unternehmensvermögen sinnvoll ist. Diese Zuordnungsentscheidung muss dabei der Finanzbehörde wirksam und zeitgerecht mitgeteilt werden.
Dabei hat die „schriftliche Erklärung“ an das Finanzamt in einem zeitlichen Rahmen vom Beginn der Herstellung bis spätestens zur rechtzeitigen Abgabe entweder einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder – bei nicht vorhandenem Voranmeldungszeitraum – bei der Umsatzsteuerjahreserklärung zu erfolgen. Dabei ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
Sollte die Zuordnung nicht rechtzeitig erfolgen, dann scheitert der Vorsteuerabzug aus dem unternehmerisch genutzten Teil des Gebäudes.

Wichtig:
Wenn bebaute oder unbebaute Grundstücke z.B. gekauft, veräußert, bebaut, verändert usw. werden sollen, ist die vorher eine steuerliche Beratung einzuholen, um steuerliche Nachteile und die optimale Gestaltung sicher zu stellen.

 

16. Altenteilsleistungen und Nichtbeanstandungsgrenze
Die Altenteilsleistungen sind mit ihrem tatsächlichen Wert, der im Einzelnen nachzuweisen ist, abzugsfähig. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn der Wert der unbaren Altenteilsleistungen am Maßstab der Sachbezugswerte der Sozialversicherungs­entgeltverordnung geschätzt wird.

Für die unbaren Altenteilsleistungen ergeben sich folgende Werte:

Nichtbeanstandungsgrenzen für unbare Altenteilsleistungen

VZ

Einzelperson

Altenteilerehepaar

 

Verpflegung

Heizung

gesamt

Verpflegung

Heizung

gesamt

 

 

Beleuchtung

 

 

Beleuchtung

 

 

 

andere NK

 

 

andere NK

 

 

2009

2.520

560

3.080

5.040

1.120

6.160

2010

2.580

574

3.154

5.160

1.148

6.308

2011

2.604

580

3.184

5.208

1.160

6.368

Die nachweisbar gezahlten Barleistungen können daneben als Leibrente oder dauernde Last berücksichtigt werden.

 

17. Lohnsteuerabzug 2012 (ELStAM-Verfahren)
a) Allgemeines
Im Jahr 2012 sollte das bisherige Abzugsverfahren durch ein vollelektronisches Verfahren ersetzt werden. Die ursprünglich vorgesehene Umsetzung wird auf den 1.1.2013 verschoben. Dadurch gelten nun für das Übergangsjahr 2012 einige Besonderheiten.
Erst ab 1.11.2012 muss der Arbeitgeber mit Wirkung ab 1.1.2013 die für den Lohnsteuerabzug erheblichen Daten (Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Freibeträge usw.) aus einer beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) geführten Datenbank abrufen.

Regelungen für das Übergangsjahr 2012 ergeben sich aus dem Einkommensteuergesetz und dem BMF-Schreiben vom 6.12.2011.

b) Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale
Seit 1.1.2011 ist für die Eintragung von Änderungen der Lohnsteuerabzugsmerkmale das jeweilige Wohnsitzfinanzamt zuständig. Die Gemeinden sind seit diesem Zeitpunkt nicht mehr zuständig. Ihnen obliegt lediglich weiterhin die Verwaltung der Daten (Familienstand, Religionszugehörigkeit). Eine entsprechende Änderung (z.B. der Steuerklasse) muss seitdem beim Finanzamt beantragt werden. Hierzu ist im Jahr 2012 – wie bisher – die Lohnsteuerkarte beim Arbeitgeber anzufordern und mit dem Antrag beim Finanzamt einzureichen. Nach Eintragung der Änderung ist die Lohnsteuerkarte wieder dem Arbeitgeber vorzulegen.

Aus Vereinfachungsgründen kann der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber des ersten Dienstverhältnisses die für 2012 anzuwendenden Lohnsteuerabzugsmerkmale auch anhand folgender amtlicher Bescheinigungen nachweisen:

oder

Das Mitteilungsschreiben oder der Ausdruck bzw. die sonstige Papierbescheinigung des Finanzamts sind nur dann für den Arbeitgeber maßgebend, wenn ihm gleichzeitig die Lohnsteuerkarte 2010 oder die Ersatzbescheinigung 2011 für das erste Dienstverhältnis des Arbeitnehmers vorliegt (Steuerklassen I bis V).

 

c) Beginn und Ende eines Dienstverhältnisses
Wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Jahres 2012 seinen Arbeitgeber, hat der bisherige Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Auch hat er weiterhin die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln und dem Arbeitnehmer in Papierform auszustellen.
Beginnt der Arbeitnehmer im Jahr 2012 erstmalig ein Dienstverhältnis (z.B. nach Beendigung des Studiums), muss er beim Wohnsitzfinanzamt die Ausstellung einer Ersatzbescheinigung beantragen und nach Erhalt dem Arbeitgeber aushändigen. Der Antrag ist auf amtlichem Vordruck zu stellen.
Dieses Verfahren ist auch anzuwenden, wenn die Lohnsteuerkarte 2010 verlorengegangen ist oder vom Arbeitgeber versehentlich vernichtet wurde.

 

d) Ausbildungsdienstverhältnis
Beginnt ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Jahre 2011 oder 2012 ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten.
In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

e) Meldepflichten des Arbeitnehmers
Der Arbeitnehmer muss folgende Änderungen der Besteuerungsmerkmale beim Finanzamt anzeigen:

 

18. Antragsveranlagungen für das Jahr 2007
Durch eine freiwillig abzugebende Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 können Sie die Lohnsteuer auf die Einkommensteuer anrechnen lassen und eine Einkommensteuererstattung bekommen.
Dies ist möglich, wenn Sie im Jahr 2007 als Alleinstehender nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben, die nach Steuerklasse I dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben oder wenn Sie als Ehegatten nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen haben und beide nach der Steuerklasse IV dem Lohnsteuerabzug unterlegen haben, wenn Sie vom Finanzamt keine Aufforderung erhalten haben und wenn Sie keine weiteren Einkünfte, Lohnersatzleistungen oder sonstige Leistungen, die dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen von mehr als € 410 bezogen haben.

Diese freiwillige Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 muss spätestens am 31.12.2011 beim zuständigen Finanzamt eingehen.

In diesen Fällen muss das Finanzamt die Veranlagung durchführen und die zu viel entrichtete Lohnsteuer wird zurückerstattet.

Setzen Sie sich mit uns in Verbindung, wenn Sie von der vorstehenden Problematik betroffen sind, um die weitere Vorgehensweise mit uns zu besprechen.

 

19. Musterverfahren zum Werbungskosten-Abzug bei der Abgeltungsteuer
Seit Einführung der Abgeltungsteuer können Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalanlagen entstehen, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.
Vielmehr werden die Werbungskosten mit dem Sparer-Pauschbetrag von € 801 pro Jahr und Person (€ 1.602 bei zusammenveranlagten Ehepaaren) abgegolten. Dies gilt selbst dann, wenn tatsächlich mehr als € 801 an Werbungskosten angefallen sind. Damit können Konto- und Depotgebühren, Verwaltungsgebühren aber auch Schuldzinsen nicht mehr abgezogen werden. Vor allem Steuerpflichtige, die zur Finanzierung ihrer Kapitalanlage einen Kredit aufgenommen haben, sind von der Streichung des tatsächlichen Werbungskostenabzugs betroffen.
Damit werden Werbungskosten, die im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage und Werbungskosten, welche im Zusammenhang mit einer anderen Einnahmeart entstehen, unterschiedlich behandelt.
Diese Ungleichbehandlung verstößt möglicherweise gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz und das Gebot der Folgerichtigkeit.
Hierzu liegt beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 9 K 1637/10 ein Verfahren bezüglich Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer.

 

20. Fahrtenbuch
a) Ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Um Nachteile zu vermeiden, hatten wir bereits mehrmals die Führung von ordnungsgemäßen Fahrtenbüchern angeraten. Sollte ein Fahrtenbuch nicht geführt werden, so empfehlen wir, die betrieblichen Fahrten aufzuzeichnen, um den betrieblichen Anteil nachweisen zu können.

 

b) Betriebliche Fahrten
Der betrieblichen Nutzung eines Kraftfahrzeugs werden alle Fahrten zugerechnet, die betrieblich veranlasst sind, die also in einem tatsächlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Betrieb stehen. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte oder Familienheimfahrten sind dabei der betrieblichen Nutzung zuzurechnen. Die Überlassung eines Kraftfahrzeugs auch zur privaten Nutzung an einen Arbeitnehmer stellt für den Steuerpflichtigen (Arbeitgeber) eine vollumfängliche betriebliche Nutzung dar.

c) Anforderungen an das Fahrtenbuch
Das Fahrtenbuch muss für das gesamte Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr lückenlos und fehlerfrei geführt werden.
Ein Fahrtenbuch muss mindestens folgende Angaben enthalten:

Zudem setzt die Anerkennung des Fahrtenbuchs voraus, dass dieses fortlaufend und zeitnah geführt und im Original vorgelegt wird.

Fehlen die Angaben über die Kilometerstände des Fahrzeuges bei Beginn und Ende der betrieblich veranlassten Fahrt, so ist das Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß.

 

d) Geschlossene Form
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in äußerlich geschlossener Form geführt werden. In diesem Fahrtenbuch sind die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiederzugeben.

Der BFH fordert, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.

 

e) Elektronisches Fahrtenbuch
Ein elektronisches Fahrtenbuch ist anzuerkennen, wenn sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Beim Ausdrucken von elektronischen Aufzeichnungen müssen nachträgliche Veränderungen der aufgezeichneten Angaben technisch ausgeschlossen, zumindest aber dokumentiert werden.
Sog. Excel-Fahrtenbücher sind nach der Rechtsprechung nicht anzuerkennen, da sich nachträgliche Veränderungen nicht erkennen lassen.

 

f) Mehrere Fahrzeuge
Führt ein Steuerpflichtiger bei mehreren auch privat genutzten betrieblichen Kfz nur für einzelne der Fahrzeuge (ordnungsgemäß) ein Fahrtenbuch, so kann er für diese Fahrzeuge die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen und für die anderen auch privat genutzten Kfz die sog. Ein-Prozent-Regelung wählen.

Es besteht somit eine Wahlfreiheit bezüglich der Ermittlungsmethode der privaten Nutzungen bei mehreren betrieblichen Fahrzeugen. So kann z.B. für das abgeschriebene Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode und für das Neufahrzeug die sog. 1 %-Methode angewandt werden.

 

g) Wechsel der Methode
Allerdings ist ein Wechsel bei den einzelnen Fahrzeugen während des Wirtschaftsjahres nicht möglich. Aber zu Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres kann neu entschieden werden, für welches Fahrzeug die Fahrtenbuchmethode oder die 1 %-Methode angewandt werden soll.

 

21. Offenlegung von Jahresabschlüssen
Bei Jahresabschlüssen zum 31.12.2011 müssen die offenlegungspflichtigen Unternehmen ihre Jahresabschlussunterlagen elektronisch bis spätestens 31.12.2012 beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers, dem Bundesanzeiger-Verlag in Köln, einreichen.

Bei Verstößen gegen die Publizitätspflicht drohen seit dem 1. Januar 2007 Sanktionen. Wenn die Unterlagen nicht rechtzeitig oder unvollständig beim elektronischen Bundesanzeiger eingehen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. In diesem Verfahren können sowohl die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft als auch die Kapitalgesellschaft selbst unter Androhung eines Ordnungsgeldes aufgefordert werden, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen. Durch diese Aufforderung entsteht eine Verfahrensgebühr von 50 €. Erfolgt auch dann keine Offenlegung, wird ein Ordnungsgeld festgesetzt. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens 2.500 € höchstens 25.000 €.
Das Ordnungsgeld kann sowohl gegen die Gesellschaft als auch gegen ihre gesetzlichen Vertreter und gegebenenfalls auch mehrfach festgesetzt werden.

Nicht geändert hat sich der Kreis der offenlegungspflichtigen Unternehmen (insbesondere die Kapitalgesellschaften, bestimmte Kapitalgesellschaften und Co, darunter vor allem die meisten GmbH & Co. KGs, sehr große Personenhandelsgesellschaften und sehr große Einzelkaufleute). Auch Art und Umfang der Unterlagen, die veröffentlicht werden müssen, sind gleich geblieben.

 

22. Inventur am Ende des Wirtschaftsjahres
a) Regelungen zur Inventur
Im Regelfall endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres auch das Wirtschaftsjahr (Geschäftsjahr). Nach § 240 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie den §§ 140 und 141 Abgabenordnung (AO) ergibt sich die Verpflichtung zur Inventur. Danach sind die Jahresabschlüsse aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen zu erstellen.
Somit sind nur bei bilanzierenden Steuerpflichtigen Bestandsaufnahmen erforderlich. Wird der Gewinn durch Einnahme-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz) ermittelt, so ist eine Inventur nicht erforderlich.

 

b) Inventar
Die Inventur wird beim Vorratsvermögen mittels einer körperlichen Bestandsaufnahme durchgeführt.
Anhand der Inventur wird das Inventar (Aufzeichnung der einzelnen Vermögens­gegenstände) erstellt.

 

c) Vorratsvermögen
Die Aufnahme des Vorratsvermögens erfolgt in sog. Inventurlisten (Aufnahmelisten). Diese Listen müssen durchgehend nummeriert sein und an Ort und Stelle ausgefüllt werden. Die Waren usw. sind einzeln aufzunehmen.
Dabei sind anzugeben:

Die Inventurlisten sind von den aufnehmenden Personen zu unterzeichnen.

 

23. Aussonderung von Unterlagen
a) Fristberechnung
Zu Beginn des Jahres 2012 dürfen wieder umfangreiche Geschäftsunterlagen ausgesondert werden. Maßgeblich für die Berechnung dabei ist, wann, d.h. in welchem Jahr, letztmals ein Beleg erstellt wurde, eine Eintragung vorgenommen wurde bzw. die Abschlussarbeiten durchgeführt wurden. Die rechtlichen Grundlagen hinsichtlich der Aufbewahrungspflichten sind in § 257 HGB (Handelsgesetzbuch), § 147 Abs. 3 AO (Abgabenordnung) und § 41 Abs. 1 EStG (Einkommensteuergesetz) niedergelegt.

Beispiel:
Die letzten abschließenden Buchführungsarbeiten für das Wirtschaftsjahr 2000 wurden im November 2001 durchgeführt. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch das Inventarverzeichnis dieses Wirtschaftsjahres berichtigt.

Die Aufbewahrungsfrist für die o.g. Unterlagen beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem letztmalig Eintragungen oder Änderungen vorgenommen wurden. Dies ist das Jahr 2001. Somit beginnt die Frist mit Ablauf des Jahres 2001 und endet mit Ablauf des Jahres 2011.

Die Unterlagen für 2000 dürfen dann erst mit Ablauf des Jahres 2011 ausgesondert werden.

 

b) 10-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 10-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen:

 

c) 6-jährige Aufbewahrungspflicht
Die 6-jährige Aufbewahrungsfrist gilt z.B. für folgende Unterlagen:

 

d) Lieferscheine
Auch wenn sich die Angaben aus den Rechnungen ergeben, fallen die Lieferscheine unter die Aufbewahrungspflicht. Lieferscheine sind als empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 AO aufbewahrungspflichtig.

Dabei gilt für diese empfangenen Handelsbriefe eine 6-jährige Aufbewahrungspflicht. Sollten die Lieferscheine als Buchungsbeleg verwendet werden, gilt für die Lieferscheine die 10-jährige Aufbewahrungsfrist nach § 147 Abs. 1 Nr. 4 AO.

 

e) Aufbewahrungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz
Gemäß § 14b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) hat der Unternehmer aufzubewahren:

 

Die Aufbewahrungsfrist beträgt zehn Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wird. Die Aufbewahrungsfrist läuft jedoch nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 147 Abs. 3 Satz 3 AO).

Die Aufbewahrungspflichten gelten auch:

 

f) Vernichtungsverbot für bestimmte Unterlagen
Ein Vernichtungsverbot besteht allerdings für die o.g. Unterlagen, wenn

 

g) Private Unterlagen
Private Unterlagen, wie zum Beispiel Belege zu Zins- und Mieteinnahmen, Sonderausgaben, außergewöhnlicher Belastung, Werbungskosten usw. unterliegen regelmäßig keiner Aufbewahrungspflicht. D.h., sobald für das jeweilige Jahr eine endgültige Steuerfestsetzung vorliegt, könnten diese Belege vernichtet werden. Solange der Fall „offen“ ist (Rechtsmittel oder Vorbehalt der Nachprüfung/Vorläufigkeitsvermerk), sollten die Belege aufbewahrt werden, da im Regelfall die Beweispflicht beim Steuerbürger liegt, wenn es sich um steuermindernde Anträge handelt.

 

h) Aufbewahrungspflicht bei Lieferungen/Leistungen für den Privatbereich
Seit dem 1.8.2004 gilt eine Aufbewahrungspflicht für Nicht-Unternehmer. Soweit eine steuerpflichtige Werklieferung oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück vorliegt, besteht eine Rechnungsausstellungspflicht auch gegenüber einem Nicht-Unternehmer. Der Nicht-Unternehmer (Leistungsempfänger) hat die Rechnungen, einen Zahlungsbeleg oder andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre aufzubewahren.
Die 2-Jahres-Frist gilt nur, wenn er
1. nicht Unternehmer ist oder
2. Unternehmer ist, aber die Leistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich verwendet.

Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist.

 

24. Aufbewahrungspflichten nach Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz
a) Aufbewahrungspflichten für bestimmte Steuerpflichtige
Im Rahmen des Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetzes wurde in der Abgabenordnung ein § 147a AO eingeführt. Dort sind Aufbewahrungsvorschriften für bestimmte Steuerpflichtige mit Überschusseinkünften geregelt.

Die Regelung betrifft Steuerpflichtige, bei denen die Summe der positiven Überschusseinkünfte (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG) mehr als 500 000 € im Kalenderjahr beträgt. Eine Saldierung mit negativen Einkünften findet nicht statt.

Die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Unterlagen für die Überschusseinkünfte beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem erstmals die Grenze von 500.000 € überschritten wird. Einer besonderen Aufforderung durch das Finanzamt bedarf es nicht.
Nach der Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung gelten die Neuregelungen erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2009 beginnen.
Bei Anwendung des § 147a Satz 3 der Abgabenordnung im Besteuerungszeitraum 2010 sind die Einkünfte des Besteuerungszeitraums 2009 maßgebend.
Dies bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze von 500.000 € im Jahre 2009 bereits ab 2010 die Aufbewahrungspflicht greift.

 

b) Welche Unterlagen sind aufzubewahren?
Im Gesetzestext des § 147a AO heißt es lediglich, dass „die Aufzeichnungen und Unterlagen über die den Überschusseinkünften zu Grunde liegenden Einnahmen und Werbungskosten sechs Jahre aufzubewahren“ sind.

 

25. Steuersätze 2008 - 2012
Das Einkommensteuergesetz sieht folgende Werte vor:
                                                                                                     2008           2009    2010-2012
Grundfreibetrag                                                                       7.664 €       7.834 €         8.004 €
Eingangssteuersatz                                                                  15,0 %        14,0 %          14,0 %
Spitzensteuersatz                                                                     45,0 %        45,0 %          45,0 %
Beginn des Steuersatzes von 42 %
Grundtabelle bei                                                                    52.152 €     52.552 €       52.882 €
Splittingtabelle bei                                                               104.304 €   105.104 €     105.764 €
Beginn des Steuersatzes von 45 %
Grundtabelle bei                                                                  250.001 €   250.401 €     250.731 €
Splittingtabelle bei                                                               500.002 €   500.802 €     501.461 €

 

26. Sachbezugswerte 2012
Mit der Vierten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung wurden die Sachbezugswerte für 2012 angepasst.
Die Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 2.12.2011 wurde am 8.12.2011 im BGBl 2011 Teil I S. 2453 bekannt gegeben.

 

a) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2011 und 2012 (monatlich)

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2011

Sachbezugswert 2012

Verpflegung insgesamt

217 €

219 €

Frühstück

47 €

47 €

Mittagessen

85 €

86 €

Abendessen

85 €

86 €

Unterkunft

206 €

212 €

freie Wohnung pro m2 normale Ausstattung

3,59 €

3,70 €

freie Wohnung pro m2 einfache Ausstattung

2,91 €

3,00 €

 

 

b) Tabellarische Gegenüberstellung der Sachbezugswerte 2011 und 2012 (täglich)

Art des Sachbezugs

Sachbezugswert 2010

Sachbezugswert 2011

Verpflegung insgesamt

7,23 €

7,30 €

Frühstück

1,57 €

1,57 €

Mittagessen

2,83 €

2,87 €

Abendessen

2,83 €

2,87 €

Unterkunft

6,87 €

7,07 €

Die täglichen Sachbezugswerte berechnen sich mit 1/30 aus den monatlichen Sachbezugswerten.

 

27. Schlüsselverzeichnis 2010 und Meldungen zur SV für Zeiträume ab 1.12.2011
Für Meldezeiträume nach dem 30.11.2011 wird ein neuer 9-stelliger Tätigkeitsschlüssel eingeführt. Dieser neue Tätigkeitsschlüssel ist ab dem 1.12.2011 zwingend im Meldeverfahren zur Sozialversicherung anzuwenden.
Das bedeutet konkret:
Anmeldungen mit einem Meldezeitraum ab 1.12.2011, Entgeltmeldungen mit Beschäftigungszeiträumen, die nach dem 30.11.2011 enden sowie Jahresmeldungen für das Jahr 2011 sind mit dem neuen Tätigkeitsschlüssel zu übermitteln.

Für Meldezeiträume nach dem 30.11.2011 kann der Tätigkeitsschlüssel auch online ermittelt werden. Hierfür steht von der Bundesagentur für Arbeit unter der Internet-Adresse
http://bns-ts.arbeitsagentur.de/ eine Online-Version zur Ermittlung des Schlüssels zur Verfügung.

Wichtig:
Meldungen mit einem Zeitraum-Ende oder Anmeldungen mit einem Zeitraum-Beginn bis zum 30.11.2011 sind mit dem aktuell gültigen fünfstelligen Tätigkeitsschlüssel zu versehen.

 

28. Weitere Informationen
Bei den vorstehenden Ausführungen handelt es sich um nicht abschließende Informationen und ersetzt keine Beratung.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen.

Bitte vereinbaren Sie bei Interesse einen Besprechungstermin.

Wir analysieren individuell Ihre persönliche Situation, zeigen Ihnen Vor- und Nachteile auf und geben Ihnen Gestaltungsempfehlungen.